Wenn der Arbeitsvertrag gekündigt wird:
Rechte und Pflichten

Für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber kann es wichtige Gründe geben, einen Arbeitsvertrag aufzulösen. Ob eine wirtschaftliche Schieflage für das Unternehmen oder ein besseres Jobangebot bei einem anderen Unternehmen. Doch kaum ein Vertragsverhältnis ist in Deutschland dermaßen gut geschützt, wie der Arbeitsvertrag. Wer den Arbeitsvertrag kündigen möchte, der muss deshalb besondere Vorsicht walten lassen.

Die richtige Formulierung entscheidet
Es gibt bei den Arbeitsgerichten genügend Fälle, in denen eine Kündigung letztendlich als unwirksam ausgesprochen wurde. Das kann nicht nur dann passieren, wenn die Kündigung eigentlich keinen Grund hatte (insbesondere von Seiten des Arbeitgebers), sondern auch bei Formfehlern. Möchte man den Arbeitsvertrag kündigen, sollte man darauf achten, alle wichtigen Informationen auch zu nennen. Fehlt etwas Wichtiges, dann kann sie nämlich als unwirksam gelten. Die wichtigsten Punkte, die in keiner Kündigung fehlen dürfen, sind folgende:

1. Wer kündigt?
2. Was genau wird gekündigt?
3. Zu wann wird gekündigt? (Kündigungsfrist berücksichtigen)

Damit auch wirklich deutlich gemacht wird, dass man den Arbeitsvertrag kündigen und nicht nur pausieren oder verändern möchte, sollte im Betreff eindeutig der Begriff „Kündigung“ vorkommen. Eine eigenhändige Unterschrift macht das Dokument rechtsgültig. Arbeitgeber lassen in der Regel auch noch ein Mitglied des Betriebsrats unterschreiben, um dem Ganzen mehr Wirksamkeit zu verleihen. Anders als bei einer normalen Vertragskündigung muss beim Arbeitsvertrag übrigens immer auch ein Grund angegeben werden. Gerade, wenn der Vertrag von Seiten des Arbeitgebers aufgelöst werden soll, sind nämlich triftige Gründe Voraussetzung. Antipathien oder einfache Fehler sind keine Berechtigung, einen Vertrag aufzuheben.

Wie viel Kündigungsfrist habe ich?
In der Regel unterliegt jeder Arbeitsvertrag einer Kündigungsfrist. Möchte man also eine Stelle kündigen, dann sind diese Fristen zu berücksichtigen. Befindet man sich noch in der Probezeit, gibt es im Normalfall keine Fristen. Wird die Kündigung eingereicht, kann die Stelle schon morgen aufgehoben werden. In allen anderen Fällen regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz, wie genau die Kündigungsfristen sind. In der Regel gilt hierbei: Je länger man schon im Unternehmen beschäftigt ist, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. Sie gilt grundsätzlich immer bis zum Monatsende. Möchte man also Mitte Mai den Arbeitsvertrag kündigen, wäre die Kündigung bei drei Monaten Frist erst Ende August gültig.

Kündigungsschutz und außerordentliche Kündigung
Trotz der Kündigungsfristen gibt es einige Faktoren, die die Kündigung beeinflussen können. Schwangere und Frauen im Mutterschutz sowie Behinderte unterliegen zum Beispiel einem besonderen Kündigungsschutz. Hier darf man nur den Arbeitsvertrag kündigen, wenn ein schwerer Grund vorliegt, zum Beispiel Diebstahl größerer Summen aus der Betriebskasse. Wird man trotz Kündigungsschutz gekündigt oder ist der Kündigungsgrund nicht schwerwiegend genug, kann man vor dem Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung klagen oder eine Abfindung verlangen.

Genau so wie es Gründe gibt, die eine Kündigung verhindern, gibt es aber auch Anlässe zur fristlosen Kündigung. Das ist allerdings nur in sehr schweren Fällen der Fall. Dazu gehört der bereits erwähnte Diebstahl, Fehlverhalten am Arbeitsplatz, das Mitarbeiter und Betriebsbesitz gefährdet, offensichtlicher Alkoholismus und mehr. Ein einfacher Streit mit dem Vorgesetzten reicht nicht aus. Es muss sich für die fristlose Kündigung um schwerwiegende Gründe handeln.

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